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Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Anstelle von Rechtsanwalt T2 wird dem Verurteilten Rechtsanwalt I2 aus I als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Gründe:
2I.
3Mit Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 08.02.2006 war dem Untergebrachten im Rahmen der gemäß § 67 e StGB veranlassten Überprüfung der Fortdauer der im Vollstreckungsverfahren 41 VRs 244/77 StA Saarbrücken gegen ihn angeordneten Sicherungsverwahrung Rechtsanwalt T2 aus I ohne vorherige Anhörung als Pflichtverteidiger beigeordnet worden.
4Nach Unterbrechung des weiteren Vollzugs der Sicherungsverwahrung aus dem bereits erwähnten Vollstreckungsverfahren hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg nunmehr gemäß § 67 c Abs. 2 StGB über die Anordnung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung aus dem Verfahren 43 VRs 119/88 StA Saarbrücken zu entscheiden.
5Nachdem die Kammer einen Anhörungstermin bestimmt hatte, hat sich für den Verurteilten Rechtsanwalt I2 aus I gemeldet und seine Bestellung als Pflichtverteidiger beantragt. Er begründet dies damit, dass das Vertrauensverhältnis des Verurteilten zu Rechtsanwalt T2 nicht mehr bestehe. Gespräche mit dem bisherigen Pflichtverteidiger, der sich hierzu zwar bereit zeige, lehne der Verurteilte jedoch ab.
6Durch Beschluss des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer vom 28.02.2007 ist der Antrag abgelehnt worden. Zur Begründung wird ausgeführt, dass zum einen Rechtsanwalt T2 weiterhin im Kontakt zum Verurteilten stehe und zum anderen Rechtsanwalt I2 "wegen anderer Termine immer wieder gehindert ist, die Anhörungstermine der Kammer wahrzunehmen."
7Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten vom 14.03.2007.
8Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und Rechtsanwalt I2 als Pflichtverteidiger beizuordnen.
9II.
10In ihrer Zuschrift an den Senat hat die Generalstaatsanwaltschaft folgendes ausgeführt:
11"Das Rechtsmittel des Untergebrachten ist zulässig und begründet.
12Eine Entpflichtung eines Pflichtverteidigers ist dann zulässig, wenn Umstände vorliegen, die den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährden (Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 143 Rdnr. 3 m.w.N.). Im Entpflichtungsverfahren ist dabei der Maßstab für die zur Begründung des Entpflichtungsantrages vorgetragenen Gründe enger als bei der Auswahl des Pflichtverteidigers, wenn der Beschuldigte zur Auswahl seines Pflichtverteidigers gehört worden ist. Dann kann nämlich davon ausgegangen werden, dass ihm der Anwalt seines Vertrauens beigeordnet worden ist. Auf den bloßen Entpflichtungswunsch des Beschuldigten kommt es in diesem Fall deshalb in der Rege! nicht an. Dieser hat in einem solchen Fall vielmehr substantiiert und konkret darzulegen und glaubhaft zu machen, dass ein wichtiger Grund für die Entpflichtung tatsächlich vorliegt. Vorgetragen werden müssen konkrete Gründe von Gewicht, die die Möglichkeit der Erschütterung des zunächst bestehenden Vertrauensverhältnisses nachvollziehbar erscheinen lassen. Der Entpflichtungsgrund des gestörten Vertrauensverhältnisses ist nur dann anzunehmen, wenn konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich eine nachhaltige und nicht zu beseitigende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses ergibt, auf Grund derer zu besorgen ist, dass die Pflichtverteidigung nicht (mehr) sachgerecht durchgeführt werden kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26.01.2006 – 2- Ws 30/06 – m.w.N.).
13Diese Begrenzung ist jedoch nur dann nicht zu beanstanden, wenn zuvor im Rahmen des Bestellungsverfahrens dem Anspruch des Beschuldigten bzw. hier des Untergebrachten auf rechtliches Gehör und Beiordnung eines von ihm bezeichneten Vertrauensanwaltes Genüge getan worden ist. Nur unter diesen Voraussetzungen liegt die Darlegungslast für wichtige Gründe, die Bestellung aufzuheben, beim Beschuldigten bzw. hier beim Untergebrachten (BVerfG, NJW 2001, 3695 ff.)
14Da dem Untergebrachten im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der Beiordnung eines Pflichtverteidigers rechtliches Gehör nicht gewährt worden ist, ist hier der vorgenannte enge Maßstab nicht anzulegen. Die Bestellung ist auf das unwiderlegte Vorbringen des Untergebrachten, ein Vertrauensverhältnis zu seinem bisherigen Pflichtverteidiger sei nicht gegeben, aufzuheben und der nunmehr bezeichnete Rechtsanwalt beizuordnen."
15Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.