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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 91/07

Datum:
16.10.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 91/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:1016.4U91.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 17 O 38/07
Schlagworte:
Bestimmtheit des Klageantrags bei belästigender e-mail-Werbung; Ausräumung der Wiederholungsgefahr bei Einschränkung auf den Inhalt der Werbesendung
Normen:
§§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 3 UWG; 3; 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 4. Mai 2007 verkündete Urteil der VIII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unaufgefordert und/oder ohne vorherige Einwilligung Werbemitteilungen an die Adresse der elektronischen Post von Verbrauchern zu übermitteln und/oder übermitteln zu lassen.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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