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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 11/07

Datum:
29.03.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 11/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0329.4U11.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 7 O 67/06
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. November 2006 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000, EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd im einem Telefonbuch mit einem Betriebssitz zu werben, wenn unter dieser Anschrift ein Betriebssitz nicht unterhalten wird.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 189,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Februar 2006 zu zahlen.

Die weitegehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagten 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten zu 1) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 
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