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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 113/07

Datum:
22.11.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 113/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:1122.4U113.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 16 O 209/06
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 22. Februar 2007 verkündete Urteil der III. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter Aufrechterhaltung der Ordnungsmittelandrohnung der Verbotstenor wie folgt neu gefasst wird:

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd Patienten in seinen Praxisräumen auf die Firma E hinzuweisen durch Plakatwerbung und/oder Fleyer und/oder Visitenkarten und/oder Gutscheine, wie geschehen mit dem Plakat, dem Fleyer, der Visitenkarte und dem Gutschein gemäß den Anlagen 1, 2, 4 zur Klageschrift.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 
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