Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 4 U 102/07

Datum:
22.11.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 102/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:1122.4U102.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 11 O 29/06
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Mai 2007 verkündete Schlussurteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter Aufrechterhaltung der Ordnungs-mittelandrohung der Verbotstenor unter 1 a bis c wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken

a)

gegenüber Gewerbetreibenden Werbung mit Telefonanrufen zu betreiben, wenn nicht der Angerufene in diese Art der Werbung einwilligt oder im Einzelfall aufgrund konkreter Umstände, die über den bloß abstrakten Bedarf des Angerufenen an den von der Beklagten angebotenen Waren oder Dienstleistungen hinausgehen, die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Angerufene ein sachliches Interesse an dieser Art von Werbung hat,

b)

gegenüber Gewerbetreibenden per E-mail Werbung zu betreiben, wenn nicht der Kontaktierte zuvor diese Werbung von den Beklagten verlangt hat oder

- die Beklagten im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postanschrift erhalten haben,

- die Beklagten die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwenden,

- der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen;

c)

in Bezug auf die von ihr angebotenen Leistungsbereiche Hochglanzpolitur, Laserschweißen und Oberflächenschutz zu behaupten, bei Service und Qualität werde das gleiche Niveau geboten wie bei der Klägerin.

Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 260.000,- € abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank