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Oberlandesgericht Hamm, 4 Ss 70/07

Datum:
11.04.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ss 70/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0411.4SS70.07.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Soest, 22 Ds 362 Js 925/05 (57/06)
 
Tenor:

Das Urteil wird, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlichen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist, aufgehoben.

Insoweit wird das Verfahren gem. § 206 a StPO eingestellt.

Im Übrigen (Verurteilung wegen vorsätzlichen unerlaubten Munitionsbesitzes) wird die Revision als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Verfahrenseinstellung trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

Die Kosten im Übrigen werden dem Angeklagten auferlegt.

 
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