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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 688/07

Datum:
13.12.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 688/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:1213.3WS688.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, StVK R 3378/07 (24a)
Schlagworte:
Erteilung von Geldauflagen bei bedingter Entlassung
Normen:
StGB §§ 57 Abs. 3; 56b Abs. 2 Nr. 4
Leitsätze:

Auch bei einer Reststrafenaussetzung zur Bewährung kann zur Genugtuung für begangenes Unrecht die Zahlung eines Geldbetrages auferlegt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Genugtuungsinteresse aufgrund der bedingten Entlassung und wegen des Verbleibs bei dem Verurteilten sonst nicht hinreichend genügt würde.

 
Tenor:

1.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

2.

Die bedingte Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft nach Verbüßung von Zweidritteln der mit Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21.06.2005 (9 KLs 6 Js 191/01 – R ¼ IX) verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wird angeordnet.

3.

Der noch nicht verbüßte Strafrest der durch das oben genannte Urteil verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wird gemäß § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt.

Die Bewährungszeit wird auf 3 Jahre festgesetzt.

Der Verurteilte wird der Aufsicht und Leitung des für seinen Wohnsitz zustän-digen Bewährungshelfers unterstellt.

Dem Verurteilten wird auferlegt, einen Geldbetrag von 40.000,- Euro zugunsten der Staatskasse zu zahlen nach folgender Maßgabe:

a) Einen Betrag von 5000,- Euro bis zum 15.01.2008.

b) Sodann jeweils einen Betrag von 1000,- in 35 monatlichen Raten jeweils zum ersten eines jeden Kalendermonats, beginnend mit dem 01.02.2008.

Er hat jeden Wechsel seines Wohnsitzes dem für die Bewährungsaufsicht zuständigen Gericht unverzüglich anzuzeigen.

4.

Die Belehrung über die Bedeutung der Strafaussetzung zur Bewährung sowie über einen möglichen Widerruf (auch bei Verstoß gegen Auflagen und Weisungen) wird dem Leiter der Vollzugsanstalt übertragen.

5.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die in diesem Verfahren dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

 
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