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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 598/07

Datum:
16.10.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 598/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:1016.3WS598.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 2 StVK Z 100/07
Schlagworte:
Anrechnung von Auslieferungshaft
Normen:
StGB § 51 Abs. 4; StPO § 450a
Leitsätze:

In Polen erlittene Auslieferungshaft wird grds. im Verhältnis 1 : 1 auf die Strafe angerechnet. Es ist jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen, ob nicht Umstände vorliegen, die einen abweichenden Anrechnungsmaßstab rechtfertigen.

Bei der Bemessung des Anrechnungsmaßstabs ist eine Gesamtbetrachtung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung geboten.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer (§ 473 Abs. 1 StPO).

 
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