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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 521/07

Datum:
06.09.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 521/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0906.3WS521.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 2 KLs – 20/07
Leitsätze:

Bei der Prüfung der Unterbringung durch das Oberlandesgericht gem. §§ 126a Abs. 2 Satz 2, 121, 122 StPO wird die Zeit einer vorangegangenen Untersuchungshaft in gleicher Sache bei der Fristberechnung der Dauer der Unterbringung hinzugerechnet.

 
Tenor:

Die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung über neun Monate hinaus wird angeordnet.

Die Prüfung der einstweiligen Unterbringung für die nächsten drei Monate wird dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.

 
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