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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 515 - 516/07

Datum:
16.10.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 515 - 516/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:1016.3WS515.516.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 21 KLs 70 Js 384/06 (4/07)
 
Tenor:

Dem Nebenkläger zu 1.) wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung des Urteils der I. Großen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 29. März 2007 - 21 KLs 70 Js 384/06 (4/07) - wird dahingehend ergänzt, dass der Verurteilte die den Nebenklägern zu 1.) und 2.) erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Nebenklägern zu 1.) und 2.) insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Verurteilte.

 
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