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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 484/07

Datum:
16.08.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 484/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0816.3WS484.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 14 Ns K 9/06 XIV
Schlagworte:
Wiedereinsetzung, Berufungshauptverhandlung
Normen:
§§ 329 Abs. 3, 46 Abs. 3 StPO
Leitsätze:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung kann nur auf neue, dem Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht bekannte Tatsachen gestützt werden.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Angeklagten als unbegründet verworfen.

 
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