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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 403/07

Datum:
05.07.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 403/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0705.3WS403.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 29 Ns 78/06
Normen:
§ 44 StPO, § 329 StPO, §§ 37 Abs. 1 StPO, 180 ZPO
Leitsätze:

Eine Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten ist unwirksam, wenn der Zustellungsempfänger für die Dauer eines Semesters im Ausland studiert.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung vom 15.01.2007 gewährt.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird hinsichtlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 21 Abs. 1 GKG abgesehen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

 
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