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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 230 - 231/07

Datum:
20.09.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 230 - 231/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0920.3WS230.231.07.00
 
Tenor:

Der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Essen vom 29.09.2006 und der Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 13.03.2007 werden aufgehoben.

Die Erhebung der öffentlichen Klage gegen die Beschuldigten T und I wird in der Weise angeordnet,

dass die Beschuldigten anzuklagen sind,

in F am 23.03.2005

gemeinschaftlich handelnd

durch dieselbe Handlung

einen Menschen eingesperrt und einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt zu einer Duldung genötigt zu haben.

Den Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt:

Der Angeschuldigte T versah am 23.03.2005 Frühdienst als Wachdienstführer in der Hauptwache der Polizeiinspektion T2. Gegen 12.15 Uhr erschien der am 11.06.1963 geborene und zu 70 % schwer-

behinderte Zeuge S, um eine Strafanzeige gegen einen Taxifahrer zu erstatten. Der Angeschuldigte T weigerte sich, die Strafanzeige aufzunehmen, weil eine solche bereits aufgenommen worden sei, und zwar im Zusammenhang mit einer Strafanzeige des Taxifahrers gegen den Zeugen S.

Es kam zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeschuldigten T und dem Zeugen S, in deren Verlauf der Angeschuldigte T den Zeugen S zum Verlassen der Polizei-

wache aufforderte. Der Zeuge S bestand jedoch weiterhin auf Aufnahme der Strafanzeige. Auf Veranlassung des Angeschuldigten T und unter Mithilfe des Angeschuldigten I wurde der Zeuge S mit dem Bemerken festgenommen, der Zeuge solle erst einmal seinen Rausch ausschlafen. Dem aufgebrachten, aber nicht alkoholisierten Zeugen S wurden Handfesseln angelegt und

seine persönlichen Sachen - darunter seine Brille – abgenommen. Um 12.35 Uhr wurde der Zeuge S von den Angeschuldigten in den Polizeigewahrsam geführt und in die Zelle 16 eingeliefert. Dort verblieb der Zeuge S, bis er um 13.50 Uhr aus dem Polizeigewahrsam entlassen wurde.

Vergehen, strafbar nach §§ 239 Abs. 1, 240 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB.

Beweismittel:

I. Einlassung der Angeschuldigten

II. Zeugen

1. S, H-Straße, ####1 H

2. Susanne B, zu laden über den Polizeipräsidenten H

III. Urkunden

Anzeige über die Einlieferung in den Polizeigewahrsam vom 23.03.2005

Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen:

Der 35 Jahre alte Angeschuldigte T ist Polizeikommissar und versieht seinen Dienst beim Polizeipräsidium H. Er hat sich zu dem Tatvorwurf dahin eingelassen, der Zeuge S sei sehr unhöflich, uneinsichtig und unkooperativ gewesen. Er habe mehrfach versucht, dem Zeugen S klar zu machen, daß er keine "Gegenanzeige" fertigen würde, da in der Angelegenheit mit dem Taxifahrer bereits eine Anzeige aufgenommen worden sei. Trotz mehrfacher Erteilung eines Platzverweises habe der Zeuge S die Polizeiwache nicht verlassen. Zur Durchsetzung des Platzverweises sei der Zeuge S deshalb in Gewahrsam genommen worden. Da der Zeuge S sehr aggressiv gewesen sei, seien ihm Handfesseln angelegt worden.

Der 36 Jahre alte Angeschuldigte I ist Polizeikommissar und versieht seinen Dienst ebenfalls beim Polizeipräsidium H. Er hat sich dahin eingelassen, nur noch eine schwache Erinnerung an den Vorfall zu haben. Er sei von dem Angeschuldigten T zur Unterstützung gerufen worden, um den sehr aufgebrachten Zeugen S in Gewahrsam zu nehmen.

Diese Einlassung ist nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen als widerlegbar anzusehen.

Die Durchführung dieses Beschlusses obliegt der Staatsanwaltschaft Essen.

Im übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auf Kosten des Antragstellers als unbegründet zurückgewiesen.

 
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