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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 40/06

Datum:
05.02.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 40/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0205.3U40.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 4 O 77/04
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 8. Dezember 2005 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.05.2004 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 17.500,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.08.2005 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren materiellen Schaden aufgrund der fehlerhaften ärztlichen Behandlung am Abend des 21.12.2002 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergehen oder übergegangen sind.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 57 % und die Beklagte zu 1) zu 43 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen der Kläger zu 14 % und die Beklagte zu 1) zu 86 %.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger und der Beklagten zu 1) wird gestattet, die Vollstreckung der jeweils anderen Seite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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