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Oberlandesgericht Hamm, 3 UF24/07

Datum:
12.06.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 UF24/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0612.3UF24.07.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bochum, 61 F 402/05
Leitsätze:

1.

Hat der nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigert Unterhaltspflichtige keine hinreichenden Erwerbsbemühungen entfaltet und ist ihm deshalb ein fiktives Einkommen zuzurechnen, dann führt eine vorübergehende Erkrankung, die geraume Zeit nach der fingierten Arbeitsaufnahme eintritt, zur Zurechnung fiktiver Lohnfortzahlung und anschließend fiktiven Krankengeldbezugs.

2.

Soweit der Unterhaltspflichtige neben einem minderjährigen Kind, das von dessen Mutter betreut wird, ferner einem weiteren minderjährigen Kind zum Unterhalt verpflichtet ist, dessen Mutter verstorben ist und das nicht bei dem Unterhaltspflichtigen lebt, ist dieses weitere Kind in eine Mangelberechnung mit dem doppelten nach den Einkommensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen maßgebenden Tabellensatz abzüglich der Halbwaisenrente und des anzurechnenden Kindergeldes in die Berechnung einzustellen; das Kindergeld ist auch dann zur Hälfte auf den monetarisierten Betreuungsbedarf anzurechnen, wenn im übrigen für den Barbedarf eine Anrechnung nach § 1612b Abs. 5 BGB ausscheidet.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14. Dezember 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt,

- für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis einschließlich April 2007 an den Kläger einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 247,00 € mit der Maßgabe zu zahlen, dass für die Zeit bis einschließlich April 2007 in Höhe von 170,00 € monatlich Zahlungen an das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Stadt B. (UVG-Kasse), geleistet werden sollen;

- für die Zeit ab Mai 2007 an den Kläger einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 140,00 € mit der Maßgabe zu zahlen, dass für den Monat Mai 2007 die Zahlung an das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Stadt B. (UVG-Kasse), geleistet werden soll.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten Rechtsstreits tragen der Kläger zu 24% und der Beklagte zu 76%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.964,00 € festgesetzt.

 
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