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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss OWi 784/07

Datum:
29.11.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss OWi 784/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:1129.3SS.OWI784.07.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Gütersloh, 12 OWi AK 357/06
Schlagworte:
Anforderungen an die Begründung des Nichtabsehens von der Anordnung eines Regelfahrverbots, Verweise auf Aktenbestandteile
Normen:
StVG § 25; StPO § 267 Abs. 1 S. 3
Leitsätze:

1.

Bei einem Betroffenen, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit auf das Führen eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist, bedarf es (u.a.) näherer tatrichterlicher Feststellungen zur Auftragslage und zur Einkommens- und Vermögenssituation, damit das Rechtsbeschwerdegericht überprüfen kann, ob das Amtsgericht zu Recht von der Nichtverhängung des (Regel-)Fahrverbots abgesehen hat.

2.

Eine Verweisung nach § 46 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf ein Messprotokoll zur Atemalkoholmessung ist nicht zulässig, da es sich bei dem Messprotokoll nicht um eine "Abbildung" handelt.

 
Tenor:

1. Dem Betroffenen wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist gewährt.

2. Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Gütersloh zurückverwiesen.

4. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

 
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