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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss OWi 426/07

Datum:
06.09.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss OWi 426/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0906.3SS.OWI426.07.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Gütersloh, 12 OWi 64 Js 674/06 – AK 138/06
Schlagworte:
Überholen eines anderen Fahrzeugs bei gleichzeitiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verstößt für sich genommen nicht gegen §§ 5 Abs. 2 S. 2; 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO.
Normen:
StVO § 5 Abs. 2 S. 2; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 5
Leitsätze:

Das Überholen eines anderen Fahrzeugs bei gleichzeitiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verstößt für sich genommen nicht gegen §§ 5 Abs. 2 S. 2; 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO.

 
Tenor:

1.

Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

2.

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

3.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere für Bußgeldsachen zuständige Abteilung des Amtsgerichts Gütersloh zurückverwiesen.

 
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