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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss OWi 360/07

Datum:
02.07.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss OWi 360/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0702.3SS.OWI360.07.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Herford, 11 OWi 43 Js 2734/04 (520/04)
Schlagworte:
Fahrverbot, Erhöhung der Geldbuße, Verschlechterungsverbot
Normen:
§ 79 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 OWiG, § 358 Abs. 2 StPO, § 4 Abs. 4 BKatV
Leitsätze:

1.

Nach einem Rechtsbeschwerdeverfahren steht das Verschlechterungsverbot der Erhöhung einer Geldbuße bei gleichzeitigem Absehen vom Fahrverbot nicht entgegen.

2.

Eine Erhöhung der Geldbuße wegen des Absehens vom Fahrverbot kommt dann nicht mehr in Betracht, wenn es der Anordnung eines Fahrverbots wegen des langen Zeitablaufs zwischen der Tat und deren Ahndung (hier: zweieinhalb Jahre) nicht mehr bedarf.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Geldbuße auf 150,- € herabgesetzt wird.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Betroffene, jedoch wird die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren um die Hälfte ermäßigt. Die Hälfte der der Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

 
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