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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss 62/07

Datum:
21.06.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss 62/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0621.3SS62.07.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen-Steele, 18 Ds 76/06
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Schuldausspruch nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen des Tatgeschehens vom 20.02.2006 wegen Diebstahls, wahlweise wegen Erpressung, zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden ist.

Darüber hinaus wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch nebst den diesem zugrunde liegenden Feststellungen hinsichtlich der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Essen-Steele zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

 
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