Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss 480/07

Datum:
22.11.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss 480/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:1122.3SS480.07.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Minden, 13 Ds 578/06
Schlagworte:
Falsche Identitätsangaben gegenüber Ausländerbehörde
Normen:
AufenthG §§ 95 Abs. 1 Nr. 5; 49 Abs. 2; StPO § 261
Leitsätze:

1.

Die bloße falsche Angabe des Personenstandes gegenüber der Ausländerbehörde ist regelmäßig keine nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 5, 49 Abs. 2 AufenthG strafbare unrichtige Angabe zur Identität.

2.

Bei Aburteilung wegen wiederholt unrichtiger Angaben zur Identität nach bereits früherer Verurteilung wegen gleicher Falschangaben sind die Vorgaben gem. Beschl. des BVerfG. v. 27.12.2006 - 2 BvR 1895/05 - zu beachten.

3.

Generalpräventive Erwägungen sind nicht geeignet, im Rahmen der Beweiswürdigung die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung abzusenken.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Minden zurückverwiesen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank