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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss 339/07

Datum:
30.08.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss 339/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0830.3SS339.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 11 Ns 73 Js 237/06 - 33/07
Schlagworte:
Diebstahl Unglücksfall
Normen:
StGB § 243 Abs. 1 Nr. 6
Leitsätze:

Einen Unglücksfall nutzt auch der in Begehung seiner Diebstahlstat aus, der eine Hilfe leistende Person, die durch den Unglücksfall abgelenkt wird, bestiehlt.

 
Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

 
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