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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss 266/07

Datum:
30.08.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss 266/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0830.3SS266.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 6 Ns 58/06
Schlagworte:
Täter-Opfer-Ausgleich, Prozeßverhalten
Normen:
§ 46 a Nr. 1 StGB
Leitsätze:

§ 46 a Nr. 1 StGB (Täter-Opfer-Ausgleich) erfordert, dass der Wille zur Aussöhnung in dem Prozessverhalten des Angeklagten deutlich wird. Der Angeklagte muss prinzipiell akzeptieren, dass er für das am Opfer begangene Unrecht einzustehen hat; dazu gehört auch, dass er die Opferrolle respektiert und dem Opfer im Prozeß mit Respekt begegnet.

 
Tenor:

Die Revisionen werden auf Kosten der Angeklagten als unbegründet verworfen.

 
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