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Oberlandesgericht Hamm, 3 OBL 86/07 (42)

Datum:
21.08.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 OBL 86/07 (42)
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0821.3OBL86.07.42.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 10 Ks 46 Js 24/07 – 11/07
Schlagworte:
Sechsmonatsprüfung durch das OLG
Normen:
StPO § 126a Abs. 2 S. 2; 121, 122
Leitsätze:

Das Oberlandesgericht prüft bei einer Vorlage zur Überprüfung der einstweiligen Unterbringung nach § 126a Abs. 2 S. 2 StPO lediglich, ob die Unterbringungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Die Frage, ob es zu vermeidbaren Verfahrensverzögerungen gekommen ist, spielt erst im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Rolle.

 
Tenor:

Die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung über sechs Monate hinaus wird angeordnet.

Die Prüfung der einstweiligen Unterbringung für die nächsten drei Monate wird dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.

 
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