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Oberlandesgericht Hamm, 3 OBL 72/07

Datum:
26.07.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 OBL 72/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0726.3OBL72.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 22 Ks 70 Js 508/06 (11/07)
Schlagworte:
Untersuchungshaft, Fortdauer, Haftprüfung
Normen:
§§ 121, 122 StPO
Leitsätze:

Für eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist dann kein Raum mehr, wenn die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der Sechsmonatsfrist vorgelegt werden und noch vor Ablauf der dem Beschuldigten und seinem Verteidiger eingeräumten Frist zur Stellungnahme zu dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft die Hauptverhandlung begonnen hat.

 
Tenor:

Eine Sachentscheidung des Senats über die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten ist zur Zeit nicht veranlasst.

 
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