Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. April 2007 verkündete Urteil
der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.127,79 € nebst Zinsen in Höhe
von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.622,52 €
seit dem 24.03.2003, aus 1.638,44 € seit dem 05.06.2003 und aus 5.866,83 €
seit dem 10.07.2003 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die weiter-
gehende Klage der Klägerin wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer beider Parteien übersteigt nicht 20.000,00 €.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
2Die Klägerin verlangt von der beklagten Bank unter dem Gesichtspunkt einer wei-
3sungswidrigen Ausführung von Überweisungsaufträgen aus eigenem und abgetrete-
4nem Recht die Rückerstattung der Beträge von insgesamt drei Überweisungen. We-
5gen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf
6den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezuggenommen.
7Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es
8im wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe aus abgetretenem Recht ihrer Haus-
9bank - der G eG - aus den §§ 667, 675, 398 BGB ein Anspruch auf
10Rückerstattung der drei überwiesenen Beträge zu. Die Beklagte habe bei Ausführung
11der Überweisungsaufträge gegen das Prinzip der formalen Auftragsstrenge versto-
12ßen. Die jeweils zugunsten eines Empfängers "T/
13X GmbH" bestimmten Überweisungsbeträge hätten von der Beklagten nicht
14dem bei ihr geführten Konto des Herrn T gutgeschrieben werden dürfen. Die
15Klägerin habe nämlich in den Überweisungsformularen zum Ausdruck gebracht, daß
16die Beträge nicht lediglich einem Herrn T hätten zugute kommen sollen,
17sondern daß es sich zumindest auch um die Erfüllung einer Forderung der GmbH
18handele.
19Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der
20Beklagten. Die Beklagte ist der Auffassung, Ansprüche der Klägerin aus abgetrete-
21nem Recht, insbesondere aber Schadensersatzansprüche, bestünden nicht.
22Es ermangele bereits einer pflichtwidrigen Handlung der Beklagten. Das Landgericht
23habe verkannt, daß der Überweisungsauftrag nicht im beleggebundenen, sondern
24vielmehr - was zwischen den Parteien unstreitig ist - im beleglosen Zahlungsverkehr
25durchgeführt worden sei. Die Beklagte habe daher die Beträge auf dem angegebe-
26nen Konto gutschreiben dürfen, zumal der erste, primär zu beachtende Empfänger-
27name identisch mit dem Kontoinhaber gewesen sei. Die Verbuchung der Beträge sei
28auch angesichts der zusätzlichen Angabe des Fuhrbetriebs nicht pflichtwidrig gewe-
29sen. Es gebe zahlreiche Möglichkeiten, bei denen der Kontoinhaber T - etwa
30im Falle einer Gesamtgläubigerschaft - auf völlig legale Art und Weise Gelder gleich-
31zeitig für sich und für den zusätzlich angegebenen Fuhrbetrieb habe entgegenneh-
32men können.
33Die Klägerin habe zudem auch einen Schaden nicht schlüssig dargelegt und über-
34dies verschwiegen, daß die Überweisungen von ihrer ehemaligen - mittlerweile
35arbeits-, zivil- und strafrechtlich zur Rechenschaft gezogenen - ungetreuen Mitarbei-
36terin I veranlaßt worden seien, die den veruntreuten Gesamtbetrag be-
37reits zu einem großen Teil zurückerstattet habe. Die Klägerin sei daher für die an-
38geblichen Fehlüberweisungen selbst verantwortlich.
39Die Beklagte beantragt,
40die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
41Die Klägerin beantragt,
42die Berufung zurückzuweisen.
43Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung
44ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Beklagte habe den ihr bei Überweisungen
45im EZÜ-Verfahren obliegenden Kontonummer-Namens-Vergleich pflichtwidrig unter-
46lassen. Da sie sich nicht strikt an die ihr seitens der Hausbank der Klägerin erteilte
47Weisung gehalten habe, stehe ihr kein Vergütungsanspruch nach den §§ 670, 675
48BGB zu. Die dennoch erlangte Deckung müsse sie - und zwar unabhängig davon,
49ob ein Verschulden vorliege oder ein Schaden eingetreten sei - nach den §§ 667,
50675 BGB wieder herausgeben. Dabei spiele es auch keine Rolle, daß die Klägerin
51von ihrer früheren Mitarbeiterin I Schadensersatzleistungen erhalten habe und
52lediglich noch ein Betrag von 14.035,92 € "offen" sei. Auch auf ein etwaiges Mitver-
53schulden der Klägerin könne die Beklagte sich nicht berufen, da die abgetretenen
54Herausgabeansprüche ihrer Hausbank davon nicht berührt würden.
55II.
56Die Berufung ist teilweise begründet. Die Klage hat lediglich in dem aus dem Tenor
57ersichtlichen Umfang Erfolg.
581).
59Zwar sind Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht weder schlüssig vorgetragen
60noch sonst ersichtlich, da anerkannt ist, daß bei institutsfremden Überweisungen
61zwischen dem Überweisenden und dem Kreditinstitut des Begünstigten keine Ver-
62tragsbeziehungen bestehen (BGH WM 2003, 430; BGHZ 108, 386, 388; BGHZ 103,
63143, 145; Palandt/Sprau, BGB, 66. Auflage 2007, § 676 a, Rn. 8).
642) .
65Der Klägerin steht jedoch aus abgetretenem Recht ihrer Hausbank dem Grunde
66nach ein Anspruch auf Rückerstattung der drei überwiesenen Beträge zu. Die Be-
67klagte hat gegen den Grundsatz der formalen Auftragsstrenge verstoßen und damit
68weisungswidrig gehandelt. Die von ihr erlangte Deckung hat sie somit nach näherer
69Maßgabe des Urteilstenors gemäß §§ 667, 675 BGB herauszugeben.
70a)
71Im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr bestimmen sich die Pflichten der beteiligten
72Banken zueinander nach den einschlägigen - von den dazu durch die einzelnen
73Kreditinstitute bevollmächtigten Verbänden sowie der Deutschen Bundesbank ver-
74einbarten-Abkommen und Richtlinien, deren Inhalt auch die Auslegung der dem
75endbegünstigten Kreditinstituterteilten Weisungen beeinflußt (BGH WM 2003, 430;
76BGHZ108,386,389).
77b)
78Die den drei Buchungen zugrundeliegenden Überweisungsaufträge sind zwischen
79der Hausbank der Klägerin und der Beklagten unstreitig nicht im beleggebundenen,
80sondern im beleglosen Zahlungsverkehr durchgeführt worden. Maßgeblich für den
81Pflichtenumfang der Beklagten sind somit im vorliegenden Fall die Regeln des Ab-
82kommens zum Überweisungsverkehr vom 16. April 1996 über die - im sogenannten
83EZÜ-Verfahren erfolgte - beleglose Weiterleitung in Belegform eingereichter Über-
84weisungsaufträge (abgedruckt bei Gößmann in Schimanski/Bunte/Lwowski,
85Bankrechts-Handbuch, 2. Auflage, Anhang 3 zu §§ 52-55).
86c)
87Die sich aus dem vorstehend näher bezeichneten Abkommen zum Überweisungs-
88verkehr ergebenden Pflichten hat die Beklagte vorliegend auch zur Überzeugung des
89erkennenden Senats verletzt. Die Beklagte hat gegen den Grundsatz der formalen
90Auftragsstrenge verstoßen.
91Die Empfängerbank hat bei Überweisungen im EZÜ-Verfahren - anders als bei im
92Verfahren des beleglosen Datenaustausches (sogenanntes DTA-Verfahren) erteilten
93Überweisungsaufträgen, bei denen der Überweisungsbetrag ohne weitere Prüfung
94dem Konto mit der bezeichneten Kontonummer gutgeschrieben werden darf (vgl.
95OLG Dresden, WM 2007, 1023, 1024 sowie OLG Karlsruhe, ZIP 2004, 1900 und
96OLG Hamm, WM 1979, 339) - einen Kontonummer-Namens-Vergleich durchzufüh-
97ren. Dies hat sie bezüglich der drei hier erfolgten Überweisungen entweder gar nicht
98oder jedenfalls nicht ordnungsgemäß getan.
99aa)
100Die in den Überweisungsaufträgen vom 23. März und vom 04. Juni 2003 angegebe-
101nen Beträge sollten nach den der Beklagten seitens der Hausbank der Klägerin
102übermittelten Daten dem bei der Beklagten geführten Konto mit der Nr. #####/####
103gutgeschrieben werden.
104Kontoinhaber war zwar der in den Überweisungsaufträgen namentlich benannte Herr
105T. Als Begünstigte war jedoch in den der Beklagten übermittelten Datensät-
106zen neben Herrn T- wenn auch zum Teil nur fragmentarisch - ausdrücklich
107auch die X GmbH erwähnt.
108Maßgeblich im Hinblick auf die der Beklagten übermittelte Weisung im Überwei-
109sungsverkehr ist - wie bei jeder Willenserklärung - der objektive Erklärungswert. Da-
110nach durfte die Beklagte unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles
111hier nicht davon ausgehen, daß die Gutschriften zugunsten des Kontos mit der in der
112Überweisung benannten Kontonummer, dessen Inhaber allein Herr T war,
113erfolgen sollten. Denn die X GmbH, die ebenfalls als
114Begünstigte ausgewiesen war, unterhielt bei der Beklagten kein Konto unter den an-
115gegebenen Kontonummern oder den übermittelten Empfängerbezeichnungen. Diese
116Tatsache hätte bei einem seitens der Beklagten veranlaßten Kontonummer-Namens-
117Vergleich selbst bei nur ganz oberflächlicher Prüfung unmittelbar auffallen müssen.
118bb)
119Auch im Hinblick auf den Überweisungsauftrag vom 09. Juli 2003 rechtfertigt sich
120kein anderes Ergebnis. Zwar durfte die Beklagte bei Durchführung des ihr auch die-
121serhalb obliegenden Kontonummer-Namens-Vergleichs im Falle einer isolierten
122Prüfung der Kontonummer davon ausgehen, bei der Tatsache, daß im Über-
123weisungsbeleg die letzte Ziffer der neunstelligen Kontonummer des von Herrn
124T geführten Kontos fehlte, handele es sich auch und gerade in Ansehung
125des Umstandes, daß in den Vormonaten bereits zwei Überweisungen der Klägerin
126auf dieses bei der Beklagten geführte Konto getätigt worden waren, um ein offen-
127sichtliches Schreibversehen. Ein Vergleich zwischen der Kontonummer und der
128Bezeichnung des Begünstigten hätte aber auch hier ohne weiteres zu der Erkenntnis
129geführt, daß jedenfalls die X GmbH bei der Beklagten
130kein Konto unter der angegebenen - hier bereits zu berichtigenden - Kontonummer
131oder der übermittelten Empfängerbezeichnung unterhielt.
1323)
133Die der Klägerin aus abgetretenem Recht ihrer Hausbank somit dem Grunde nach
134zustehenden Ansprüche sind jedoch der Höhe nach in dem aus dem Tenor des Se-
135natsurteils ersichtlichen Umfang zu kürzen.
136Die Überweisungsaufträge haben ihre konkrete Gestalt erst durch deliktische Hand-
137lungen einer früheren Mitarbeiterin der Klägerin gefunden, die das bei der Beklagten
138geführte Konto des Herrn T dazu genutzt hat, für andere Zwecke bestimmte
139Firmengelder in rechtswidriger Weise für sich selbst zu vereinnahmen. Die dafür zu-
140ständigen Mitarbeiter der Klägerin haben dies nicht rechtzeitig erkannt und die an die
141Hausbank herausgereichten Überweisungsaufträge und die daraus resultierenden
142Zahlungsströme offenbar nicht hinreichend gründlich kontrolliert. Den hinsichtlich der
143drei weisungswidrig seitens der Beklagten ausgeführten Überweisungen bestehen-
144den und auf einem der Klägerin zuzurechnenden Mitverschulden beruhenden Verur-
145sachungsbeitrag bewertet der Senat bei zusammenfassender Würdigung der beson-
146deren Umstände des vorliegenden Falles daher mit 50 Prozent.
147Es ist dieserhalb anerkannt, daß in (entsprechender) Anwendung der §§ 254,242
148BGB auch im Rahmen des Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB ein Mitverschul-
149den zu beachten ist (vgl. BGH ZIP 1991, 1413, 1415; BGH ZIP 1999, 1961, 1962;
150OLG Düsseldorf WM 2004, 1233, Tz. 29). Dabei ist es zur Überzeugung des Senats
151nicht entscheidungserheblich, ob der Hausbank selbst, aus deren Recht die Klägerin
152ihre Ansprüche ableitet, ein Mitverschulden anzulasten ist. Denn es ist der Klägerin
153jedenfalls nach Treu und Glauben verwehrt, aus abgetretenem Recht Ansprüche in
154ungeschmälerter Höhe geltend zu machen, deren Entstehung maßgeblich auf einem
155ihr selbst zuzurechnenden, schuldhaften Fehlverhalten beruht.
1564)
157Der zuerkannte Zinsanspruch beruht auf den §§ 286, 288 BGB.
1585)
159Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 708 Nr. 10, 711
160ZPO. 26 Nr 8 EGZPO.
1616)
162Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2
163ZPO). Die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bun-
164desgerichtshofs geklärt oder solche des Einzelfalls.