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Oberlandesgericht Hamm, 31 U 54/07

Datum:
29.10.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
31. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 U 54/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:1029.31U54.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 6 O 240/06
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.01.2007 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 31.05.2006 (Geschäftsnummer: 06-7283719-0-9) wird aufrechterhalten.

Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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