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Oberlandesgericht Hamm, 31 U 289/06

Datum:
11.07.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
31. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 U 289/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0711.31U289.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 8 O 205/05
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28. März 2006 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 141.837,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 102.968,62 € seit dem 1.1.2005 zu zahlen.

Die der Streithelferin in erster Instanz entstandenen Kosten tragen zu 25 % der Kläger und zu 75 % die Streithelferin. Die übrigen Kosten erster Instanz werden zu 25 % dem Kläger und zu 75 % der Beklagten auferlegt.

Die Streithelferin trägt die ihr im Berufungsverfahren entstandenen Kosten. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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