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Oberlandesgericht Hamm, 2 Ss OWi 218/07

Datum:
30.04.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ss OWi 218/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0430.2SS.OWI218.07.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Recklinghausen, 37a OWi 59 Js 848/06 – 177/06
 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird auf deren Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 46, 79 Abs. 3 OWiG) als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde-rechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen nicht erkennen lässt (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat macht sich die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 15. März 2007 zu eigen und macht diese zum Gegenstand seiner Entscheidung. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist danach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

 
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