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Das angefochtene Urteil wird, soweit der Angeklagte wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Bedrohung verurteilt worden ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Herne-Wanne zurückverwiesen.
G r ü n d e :
2I.
3Das Amtsgericht –Jugendgericht- Herne-Wanne hat den Angeklagten am 11. Juni 2007 wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Bedrohung unter Einbeziehung des Urteils vom 21. März 2005 zu einer Jugendstrafe von neun Monaten kostenpflichtig verurteilt.
4Ein ausdrücklicher Teilfreispruch hinsichtlich einer dem Angeklagten ebenfalls vorgeworfenen Freiheitsberaubung ist zwar in den Urteilsgründen, nicht aber im Tenor des Urteils geschehen.
5Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte am 12. Juni 2006 ein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt. Nach der Zustellung des vollständigen Urteils am 20. Juni 2007 hat der inzwischen vom Landgericht Bochum dem Angeklagten beigeordnete Verteidiger das Rechtsmittel mit am 20. Juli 2007 beim Amtsgericht Herne-Wanne eingegangenen Schriftsatz als Revision bezeichnet. Zur Begründung der Revision erhebt der Angeklagte neben der materiellen Rüge die Rüge der Verletzung formellen Rechts, die er auf die Verletzung von § 338 Nr. 5 StPO i.V.m. § 140 Abs. 2 StPO stützt.
6Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
7II.
8Das Rechtsmittel ist zulässig. Es hat auch in der Sache –zumindest vorläufig- Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts -Jugendrichter- Herne-Wanne.
9Neben den Vorwürfen, die der Verurteilung zugrunde liegen, war dem Angeklagten darüber hinaus eine Freiheitsberaubung vorgeworfen worden. Nach Durchführung der Beweisaufnahme dazu durch Vernehmung mehrerer Zeugen ist insoweit eine Verurteilung nicht erfolgt. Gleichwohl war dieser nicht unerhebliche Vorwurf bei der Frage der Höhe der zu erwartenden Strafe zu berücksichtigen.
12Übersehen werden darf auch nicht, dass die Sach- und Rechtslage nicht einfach war. Zu beiden Tatkomplexen ist eine Beweisaufnahme durch Vernehmung mehrerer Zeugen durchgeführt worden, die aufgrund der Vorwürfe eine zumindest nicht einfache Beweiswürdigung erforderlich machte.
13Nach allem war somit die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers geboten. Da das Amtsgericht dessen Beiordnung unterlassen hat, ist das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft und musste aufgehoben werden und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Herne-Wanne zurückverwiesen werden.
14III.
15Das Amtsgericht hat die Verhängung der Jugendstrafe unter Einbeziehung des Urteils vom 21. März 2005 im wesentlichen damit begründet, dass er aus dieser Verurteilung nichts gelernt habe und die nunmehr manifest gewordenen schädlichen Neigungen einen Umfang erreicht hätten, der die Verhängung einer Jugendstrafe von neun Monaten erforderlich mache.
17Diese Strafzumessungserwägungen sind unvollständig und fehlerhaft, § 267 Abs. 3 S. 1 StPO.
18Der Senat hat schon wiederholt darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung des § 54 Abs. 1 JGG an die Begründung der Rechtsfolgenentscheidung im Jugendstrafrecht besondere Anforderungen zu stellen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 13. August 2001 in 2 Ss 710/01, http://www.burhoff.de ). Erforderlich ist eine besonders sorgfältige Begründung der festgesetzten Sanktion. Dazu gehört neben der gründlichen Auseinandersetzung mit der Biographie des Angeklagten eine Bewertung seiner Tat im Zusammenhang mit seinen Lebensverhältnissen sowie eine eingehende Begründung für die Erforderlichkeit der verhängten Rechtsfolgen (vgl. OLG Jena NStZ-RR 1998, 119 = StV 1998, 340). Damit im Rechtsmittelverfahren überprüft werden kann, ob eine einheitliche Wertung und nicht nur eine unzulässige rechnerische Berücksichtigung oder gar eine Würdigung des einbezogenen Urteils als bloße Vorstrafe der verschiedenen Straftaten vorgenommen wurde, muss im Fall der Einbeziehung eines Urteils auch der diesem zugrundeliegende Sachverhalt und in den Gründen eine Gesamtwürdigung aller der Einbeziehung unterliegenden Taten vorgenommen werden (BGH, StV 1989, 308; Eisenberg, JGG, 12. Aufl., § 31 Rn. 62 m.w.N.). Diesen Erfordernissen werden die Strafzumessungserwägungen des Amtsgerichts in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.
19Das Amtsgericht hat weder den der Verurteilung vom 21. März 2005 zugrundeliegenden Sachverhalt noch die seinerzeit für die Strafzumessung wesentlichen Gesichtspunkte mitgeteilt, obwohl es insbesondere das Bewährungsversagen und die Tatsache, dass es sich um eine ähnlich gelagerte Tat gehandelt haben soll, zur Begründung der Erforderlichkeit der Jugendstrafe herangezogen hat.
20Auch im Übrigen lassen die vom Amtsgericht vorgenommenen Erwägungen eine Prüfung nicht zu, ob beim Angeklagten schädliche Neigungen vorliegen, die die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich machen. Schädliche Neigungen sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 01. Februar 2006 in 1 Ss 432/05 = NStZ 2007, 45). Jugendstrafe ist zwar, wie aus § 18 Abs. 2 JGG folgt, in erster Linie Erziehungsstrafe, sie dient aber auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten des jugendlichen bzw. heranwachsenden Angeklagten. Deshalb setzt ihre Verhängung auch eine sogenannte negative Kriminalprognose im Sinne einer persönlichkeitsspezifischen Rückfallgefahr voraus (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07. Dezember 1999 in 2 Ss 1237/99 = StraFo 2000, 127 f). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Die Erwägungen des Amtsgerichts erschöpfen sich im Wesentlichen darin, zu erklären, dass der Angeklagte aus der Vorverurteilung nichts gelernt habe und nach wie vor körperliche Gewalt als Mittel seiner Wahl zur Lösung von Konflikten ansehe. Das Amtsgericht setzt sich nicht mit der Frage auseinander, ob mit anderen Sanktionen des Jugendstrafrechts die Erziehungsdefizite des Angeklagten ausgeglichen werden könnten. Ebenso fehlen Erwägungen, die den Umfang der verhängten Jugendstrafe von neun Monaten hinreichend begründen.
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