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Oberlandesgericht Hamm, 27 W 58/06

Datum:
22.05.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 W 58/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0522.27W58.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 8 O 200/05
Normen:
§ 823 Abs. 1 BGB
Leitsätze:

Die unaufgeforderte Übersendung von Werbung per Telefax stellt im geschäftlichen Verkehr neben einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auch eine rechtswidrige Eigentumsverletzung dar.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten nicht als Gesamtschuldner, sondern nach Kopfteilen für die Kostenerstattung haften.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 2.500,00 €.

 
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