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Oberlandesgericht Hamm, 27 W 31/07

Datum:
31.07.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 W 31/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0731.27W31.07.00
 
Normen:
§ 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
Leitsätze:

Die Aufbringung eines Prozesskostenvorschusses ist für einen Insolvenzgläubiger - unabhängig von sonstigen Vergleichsrechnungen - auch dann zumutbar, wenn der infolge der Prozessführung für ihn zu erwartende Mehrerlös ein Vielfaches (hier das 6Fache) des erforderlichen Vorschusses beträgt (Ergänzung zu Senat, NZI 2006, 42 und Senat, ZIP 2005, 1711).

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
 

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