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Oberlandesgericht Hamm, 27 U 66/07

Datum:
23.10.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 66/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:1023.27U66.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 7 O 340/06
Normen:
§§ 8, 30, 60 InsO, § 254 BGB
Leitsätze:

1.

Zur Frage, ob die dem Insolvenzverwalter übertragene Pflicht, die Zustellungen nach § 30 InsO durchzuführen, insolvenzspezifischer Natur ist und deren Verletzung deshalb die Haftungsfolgen des § 60 InsO auslöst.

2.

Hat ein Insolvenzgläubiger, der schon vom Eröffnungsantrag Kenntnis hatte, auf anderem Wege als durch Einzelzustellung (hier: durch Schriftverkehr, der eine im Grundbuch eingetragene Sicherungshypothek des Gläubigers betraf) Kenntnis von Umständen erhalten, die auf die Verfahrenseröffnung schließen lassen, sich auch danach für lange Zeit nicht um den Fortgang des Verfahrens gekümmert und deshalb die Anmeldung seiner Forderung im Verfahren unterlassen, so kann die etwaige Pflichtverletzung unterlassener Einzelzustellung hinter dem Mitverschulden des Insolvenzgläubigers völlig zurücktreten.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. März 2007 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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