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Oberlandesgericht Hamm, 27 U 62/06

Datum:
22.03.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 62/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0322.27U62.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 2 O 604/04
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das 24. Februar 2006 verkündete Anerkenntnisteil- und Schlussurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen:

der Beklagte zu 1) seine eigenen außergerichtlichen Kosten allein - wie bereits am 17. Juli 2006 beschlossen - sowie ¼ der Gerichtskosten und 4/7 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 2),

der Beklagte zu 2) seine eigenen außergerichtlichen Kosten sowie ¾ der Gerichtskosten und 3/7 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin allein und ¼ der Gerichtskosten und 4/7 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 1).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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