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Oberlandesgericht Hamm, 27 U 58/06

Datum:
22.03.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 58/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0322.27U58.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 2 O 324/05
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das 4. November 2005 verkündete Versäumnisteil- und Schlussurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen:

der Beklagte zu 3) seine eigenen außergerichtlichen Kosten allein - wie bereits am 16. Mai 2006 beschlossen - sowie 7 % der Gerichtskosten und 16 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 2),

der Beklagte zu 2) seine eigenen außergerichtlichen Kosten sowie 93 % der Gerichtskosten und 84 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin allein und 7 % der Gerichtskosten und 16 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 3).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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