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Oberlandesgericht Hamm, 27 U 28/07

Datum:
06.11.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 28/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:1106.27U28.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 2 O 86/06
Normen:
§ 398 BGB
Leitsätze:

Eine bereits im Darlehens- und Sicherungsvertrag vorgenommene Globalzession aller künftigen Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb bis zur Höhe der zu sichernden Forderung ist mangels ausreichender Bestimmtheit auch dann unwirksam, wenn monatlich so genannte OPOS-Listen übergeben werden, die den Sicherungsgeber über die aktuell von der Zession erfassten Forderungen informieren sollen.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. Dezember 2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.550,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 13. Juli 2004 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem zwischen der T3 GmbH, C-Straße, ####1 C, und ihr abgeschlossenen Darlehensvertrag vom 08./15.10.2000 keine Absonderungsrechte an Forderungen der T3 GmbH, insbesondere aus Lieferungen und Leistungen zustehen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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