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Oberlandesgericht Hamm, 27 U 218/06

Datum:
15.04.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 218/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0415.27U218.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 8 O 564/04
Normen:
§§ 688 ff., 253 ZPO, 82 KO
Leitsätze:

1.

Ein Parteiwechsel auf Klägerseite im Mahnverfahren nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid ist zulässig.

2.

Jedenfalls mit Zustellung einer den Anforderungen des § 253 ZPO genügenden Klagebegründung durch den neuen Kläger ist ein entsprechendes Prozessrechtsverhältnis wirksam begründet.

3.

Hat der Konkursverwalter durch Nichtverfolgung eines Anspruchs pflichtwidrig die Masse verkürzt, so kann der einzelne Gläubiger vom Verwalter nach Beendigung des Konkursverfahrens gemäß § 82 KO Schadensersatz in Höhe des auf ihn entfallenden Quotenschadens verlangen. Soweit dies nicht geschieht, kann der Schuldner vom Verwalter lediglich Freistellung gegenüber den verbleibenden Gläubigern in Höhe des jeweiligen, auf diese entfallenden Quotenschadens verlangen. Der davon zu trennende, allen Beteiligten gemeinsam entstandene Gesamtschaden, der inhaltlich der Summe der Einzelschäden entspricht, kann ausschließlich im Rahmen einer Nachtragsverteilung (§§ 166 ff. KO) durch einen neuen Konkursverwalter eingezogen werden (Änderung der Rspr. des Senats; Aufgabe von NZI 2001, 373)

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21. September 2006 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen unter Zurückweisung der Berufung des Klägers abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstre-ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Be-trages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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