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Oberlandesgericht Hamm, 27 U 213/06

Datum:
18.10.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 213/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:1018.27U213.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 2 O 219/06
Normen:
§§ 138, 140 InsO
Leitsätze:

Für die Anwendbarkeit des § 138 InsO muss das darin vorausgesetzte Näheverhältnis auch noch zu dem Zeitpunkt bestehen, zu dem die angefochtene Rechtshandlung gemäß § 140 InsO als vorgenommen gilt.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15. September 2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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