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Oberlandesgericht Hamm, 27 U 197/06

Datum:
12.04.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 197/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0412.27U197.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 13 O 84/05
Normen:
§ 171 HGB
Leitsätze:

Der Kommanditist, der die im Handelsregister eingetragene Einlage nicht erbracht hat, kann gegenüber einer Inanspruchnahme aus § 171 Abs. 1 HGB Einwendungen aus dem Gesellschaftsverhältnis nicht schon deshalb erheben, weil die Forderung vom Gläubiger allein zum Zwecke der Geltendmachung gegen den Kommanditisten erworben worden ist.

 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 15. August 2006 verkündete Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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