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Oberlandesgericht Hamm, 27 U 190/06

Datum:
12.04.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 190/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0412.27U190.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 2 O 106/06
Normen:
§§ 705 ff., 812, 818 Abs. 3 BGB
Leitsätze:

1.

Der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung der unwirksamen Veräußerung eines Kommanditanteils stehen die Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft nicht entgegen.

2.

Gewinne, die dem Erwerber des Kommanditanteils für die Zeit vor Aufdeckung seiner fehlerhaften Gesellschafterstellung zugeflossen sind, sind ihm steuerrechtlich in Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft zuzurechnen. Hierauf gezahlte Steuern wirken sich mindernd auf seine Bereicherung aus.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. August 2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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