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Oberlandesgericht Hamm, 27 U 178/06

Datum:
14.06.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 178/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0614.27U178.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 6 O 5/03
Normen:
§§ 2, 6, 17 BetrAVG
Leitsätze:

1.

Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, die nicht Mehrheitsgesellschafter sind, sind Arbeitnehmer i.S.v. § 17 Abs. 3 S. 3 BetrAVG

2.

Zur Anwendbarkeit des § 6 S. 1 BetrAVG, wenn die Pensionsvereinbarung einen Rentenbezug ab Vollendung des 65. Lebensjahres vorsieht.

3.

Zur Berechnung der Höhe der Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden des Berechtigten und fehlender Regelung dieses Falles in der Pensionszusage.

4.

Wird die Betriebsrente vorzeitig ab dem 63. Lebensjahr in Anspruch genommen, ist sie zusätzlich angemessen zu kürzen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung - das am 15. August 2006 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Siegen teilweise abgeändert.

Die Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger 85.612,54 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 1.451,06 € seit dem 1. August 2002 sowie von jeweils weiteren 1.451,06 € seit dem jeweils 1. der (bis einschließlich Juni 2007) nachfolgenden Monate zu zahlen.

Die Beklagte bleibt weiter verurteilt, an den Kläger ab Juni 2007 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.451,06 € brutto - fällig jeweils zum Monatsende - zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 44% und die Beklagte 56%.

Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des von der Gegenseite auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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