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Oberlandesgericht Hamm, 27 U 121/05

Datum:
29.03.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 121/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0329.27U121.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 2 O 368/04
Leitsätze:

1.

Zur Zulässigkeit einer Berufungsbegründung per Computerfax mit eingescannter Unterschrift.

2.

Im Falle der Beteiligung an einem Windkraftfonds ist die zutreffende Wiedergabe der Ergebnisse eingeholter Windgutachten im Anlageprospekt regelmäßig ein für die Anlageentscheidung bedeutsamer Umstand. Ist dies streitig, so obliegt den Prospektverantwortlichen deshalb im Prospekt­haftungsprozess im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast die Vorlage dieser Gutachten.

3.

Sind von den Gutachtern in ihren Windgutachten Sicherheitsabschläge von den theoretisch errechneten voraussichtlichen Erträgen empfohlen worden, so ist dies mitzuteilen, wenn die Wirtschaftlichkeitsberechnung im Prospekt aufgrund geringerer Sicherheitsabschläge einen höheren Ertrag zugrunde legt.

4.

Es bleibt offen, von welchem Wert bei Einholung mehrerer Gutachten mit unterschiedlichen Ergebnissen generell ausgegangen werden darf. Unabhängig hiervon wird den Anlegern - hier bei drei Gutachten - durch die Prospektangabe, die Ertragsprognose liege noch um 3 % unter dem niedrigsten, um 8,77 % unter dem zweithöchsten und 16,21 % unter dem höchsten Gutachten, ein falscher Eindruck verschafft, wenn das niedrigste und das zweithöchste Gutachten selbst jeweils einen Abschlag von 10 % empfehlen und die so ermittelte Ertragsprognose damit sowohl über der Mehrzahl als auch über dem Durchschnitt der Ergebnisse aller drei Gutachten (nach Abzug der darin selbst empfohlenen Sicherheitsabschläge) liegt.

 
Tenor:

Auf die Berufungen der Kläger zu 3) und 10) wird das am 24. Mai 2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.

Die Beklagten zu 1) bis 4) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Klä-ger zu 3) 25.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2004 und an den Kläger zu 10) 5.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2004 zu zahlen,

jeweils Zug um Zug gegen Abtretung aller mit der Beitrittserklärung erworbenen Rechte und Ansprüche aus der jeweiligen Beteiligung als Kommanditist an der X GmbH & Co. KG Betriebsgesellschaft mit Sitz in C (HRA-Nr. ###1).

Die weitergehenden Berufungen der Kläger zu 3) und 10) werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

I. Instanz:

Die Beklagten zu 1) bis 4) tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils zu 8% selbst.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3) tragen die Beklagten zu 1) bis 4) 40%.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 10) tragen die Beklagten zu 1) bis 4) 40%.

Von den Gerichtskosten tragen die Beklagten zu 1) bis 4) 3%.

Im übrigen verbleibt es bei den Kostenentscheidungen aus dem angefochtenen Urteil und den Beschlüssen des Landgerichts vom 24.05.2005 und 15.7.2005.

II. Instanz:

Von den jeweiligen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5), 6) und 7) tragen der Kläger zu 3) 13% und der Kläger zu 10) 3%.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3) tragen die Beklagten zu 1) bis 4) 57%.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 10) tragen die Beklagten zu 1) bis 4) 57%.

Im Übrigen tragen alle Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den Gerichtskosten tragen die Beklagten zu 1) bis 4) 9%, der Kläger zu 3) 6% und der Kläger zu 10) 1%. Die übrigen Gerichtskosten sind und bleiben durch den Vergleich vom 5.9.2006 zwischen den weiteren früheren Klägern und den Beklagten gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jeder Partei darf die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird für die Beklagten zu 1) bis 4) zugelassen.

 
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