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Oberlandesgericht Hamm, 24 U 53/06

Datum:
20.12.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 53/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:1220.24U53.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 10 O 536/05
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 3. Mai 2006 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 152.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2005 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den auf den ausgeurteilten Betrag entfallenden Mehrwertsteuerbetrag in Höhe von 19 %, entsprechend 28.975,00 €, zu ersetzen, falls der Kläger nicht berechtigt ist, diesen Betrag als Vorsteuer von sei-ner eigenen Steuerschuld abzusetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ¼ und der Beklagte ¾. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten hat der Kläger zu ¼ zu tragen, im Übrigen tragen die Nebenintervenienten ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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