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Oberlandesgericht Hamm, 23 W 274/06

Datum:
06.02.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 W 274/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0206.23W274.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 1 O 223/06
Normen:
§ 103 Abs. 1 ZPO, VV 3104 Abs. 2 und 3 RVG
Leitsätze:

1.

Wird über einen Mehrvergleich verhandelt, fällt die Terminsgebühr aus dem Gesamtwert sowohl der rechtshängigen als auch der nicht rechtshängigen Ansprüche an.

2.

Einigen sich die Parteien nur auf eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits, nicht jedoch auch über weitere Ansprüche, die ebenfalls Gegenstand der Verhandlung gewesen sind, umfasst die Kostenregelung des Vergleichs nur Gebühren nach dem Wert der rechtshängigen Ansprüche.

 
Tenor:

In Abänderung der angefochtenen Entscheidung hat die Klägerin an den Beklagten 1.744,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. August 2006 zu erstatten.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin nach einem Gegenstandswert von 258,45 Euro.

 
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