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Oberlandesgericht Hamm, 23 W 220 + 221/06

Datum:
01.02.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 W 220 + 221/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0201.23W220.221.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 11 O 13/06
Normen:
§§ 91 Abs. 2 S. 3 ZPO, 7 Abs. 1 RVG; VV 1008 RVG
Leitsätze:

Waren mehrere Streitgenossen zunächst gemeinsam vertreten und wählt sodann einer von ihnen die Einzelvertretung durch einen anderen Anwalt, so sind die Mehrkosten infolge dieses Anwaltswechsels nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO erstattungsfähig.

 
Tenor:

In Abänderung der angefochtenen Beschlüsse hat die Verfügugungsklägerin an die Verfügungsbeklagte zu 1) 1.373,96 € und an den Verfügungsbeklagten zu 2) 2.828,54 €, insgesamt an beide Verfügungsbeklagten also 4.202,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juni 2006 zu erstatten.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Von den außergerichtlichen Kosten der Verfügungsklägerin tragen die Verfügungsbeklagte zu 1) 60 % und der Verfügungsbeklagte zu 2) 40 % nach einem Gegenstandswert von 4.122,49 €. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Verfügungsbeklagten selbst.

 
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