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Oberlandesgericht Hamm, 23 W 182/07

Datum:
27.09.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 W 182/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0927.23W182.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 15 O 206/06
Schlagworte:
Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr
Normen:
§ 91 ZPO, § 104 ZPO, 72 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG, § 2 Abs. 1 Anl. 1Nr. 2300 RVG
Leitsätze:

Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nach RVG-VV Nr. 2300 auf die Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV kommt nur in Betracht, wenn diese im Hauptverfahren tituliert oder der Anrechnungseinwand im Festsetzungsverfahren unstreitig ist.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig nach einem Gegenstandswert bis zu 300 EUR zurückgewiesen.

 
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