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Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Juli 2006 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
G r ü n d e
2I.
3Gegenstand der Feststellungsklage erster Instanz war der Antrag der Klägerin,
4festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Mängel
5an den Wintergärten und Fensterelementen des Doppelhauses
6in L, H 2 und 4 zu beseitigen oder,
7soweit das Mängelbeseitigungsrecht der Klägerin gegenüber
8ihrem Auftraggeber Herrn I erloschen ist, Schadensersatz
9in der ihr als Schaden entstandenen Höhe zu leisten,
10hilfsweise hierzu im Wege der Minderung geltend zu machen, soweit
11die Mängel auf mangelhafte Lieferung und/oder mangelhaften
12Einbau der Wintergärten und Fensterelemente zurückzu-
13führen sind (Bl. 22 d. A.).
14Im Übrigen wird zur Darstellung des Sachverhalts erster Instanz auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil einschließlich seiner Verweisungen Bezug genommen.
15Mit ihrer Berufung gegen die Klageabweisung mangels Feststellungsinteresse rügt die Klägerin die Verletzung der richterlichen Hinweispflicht nach § 139 ZPO sowie eine Verkennung der Voraussetzungen des Feststellungsinteresses im Sinne des § 256 ZPO durch das Landgericht.
16Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage vor dem Senat beantragt die Klägerin nunmehr,
17das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen,
18dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadens-
19ersatz, hilfsweise Minderung, hilfsweise Nachbesserung
20bezüglich der Wintergärten und Tür-/Fensterelemente
21des Doppelhauses L, H 2 und 4
22zu leisten, soweit die Mängel auf mangelhafte Abdichtung
23beim Einbau der Tür-/Fensterelemente zwischen Tür-/
24Fensterelementen und Baukörper zurückzuführen sind,
25die vom Auftragsumfang der Beklagten umfasst ist und
26bezüglich der Wintergärten für die Dachkonstruktion un-
27geeignete Fensterprofile verwandt wurden, da anfallendes
28Niederschlagswasser nicht ordnungsgemäß abfließen kann
29und erst dann abläuft, wenn sich das konstruktive Dreieck
30im unteren Bereich der Überkopfverglasung zur Glashalte-
31leiste hin gefüllt hat und zu Schmutzablagerungen in diesem
32Bereich führt,
33des weiteren unter Aufhebung des Urteils den Rechtsstreit
34an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen,
35für den Fall der Klageabweisung die Revision zuzulassen,
36hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von
37Mängelansprüchen des Herrn I aus dem Leistungs-
38bereich der Beklagten freizustellen, die dieser vor dem
39Landgericht Arnsberg unter dem Aktenzeichen 2 O 370/05
40gegen die Klägerin geltend macht (Bl. 79, 80 d.A.).
41 42Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Klägerin wird auf die Berufungsbegründung in der Berufungsschrift vom 31. August 2006 (Bl. 45 – 49 d.A.) und im Schriftsatz vom 9. März 2007 (Bl. 73 und 74 d.A.) verwiesen.
43Im Übrigen wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 22. März 2007 nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Beiakten 3 C 217/03 AG Medebach und 2 O 370/05 LG Arnsberg, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
44II.
45Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
46Die mit der Berufung geltend gemachten Anträge rechtfertigen insgesamt keine Abänderung des angefochtenen Urteils.
471. Ob die Feststellungsanträge der Klägerin sowohl in ihrer ursprünglichen als auch letzten Fassung zulässig im Sinne des § 256 ZPO sind, kann dahin gestellt bleiben. Sie sind ungeachtet dessen in jedem Fall unbegründet. Eine Verpflichtung der Beklagten, die von ihr eingebauten Fenster- und Türelemente mit einer wind- und dampfdichten Abdichtung zu versehen, ergibt sich weder aus dem von der Klägerin vorgelegten schriftlichen Angebot vom 9. März 2000 noch aus der Auftragsbestätigung der Klägerin. Letztere enthält in Pos. 29 und 30 lediglich die Kosten für die Montage und ein 3-seitiges Ausschäumen (s. S. 25 des Gutachten des Sachverständigen Langemeier vom 24. Oktober 2006 in 2 O 370/05 LG Arnsberg). Eine weitergehende Leistungsverpflichtung der Beklagten hat die Klägerin nicht dargelegt, obwohl die Beklagte schon im Verfahren vor dem LG Arnsberg als Streithelferin der Klägerin vorgetragen hat, nur zum Ausschäumen der Blendrahmen verpflichtet gewesen sein (Bl. 69 der Beiakte). Weitergehender Sachvortrag der Klägerin ist auch nach entsprechendem Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2007 weder erfolgt noch angekündigt worden. Damit bestand auch keine Veranlassung für die Einräumung einer Schriftsatzfrist zur Vortragsergänzung.
48Dasselbe gilt für den behaupteten Mangel eines unzureichenden Wasserablaufs an der Dachkonstruktion der von der Beklagten errichteten Wintergärten. Ob die ausgeführten Anschlüsse der Überkopfkonstruktion zur Vertikalkonstruktion als Mangel zu beurteilen sind, hängt nach den Ausführungen des Sachverständigen M in seinem o.g. Gutachten (S. 41) davon ab, welche Konstruktion zwischen den Parteien vereinbart war. Die tatsächlich vorhandene Konstruktion stellt, wie der Sachverständige M überzeugend ausgeführt hat (S. 41 seines Gutachtens) eine übliche Praxis dar, wenn die kostengünstige Lösung gewählt war. In diesem Fall wären die Nachteile der vorhandenen Anschlüsse nicht als Mangel zu bewerten, sondern– so der Sachverständige - u.U. von der Klägerin hinzunehmen. Ohne konkrete Darlegung des Vertragsinhalts der Parteien lässt sich daher ein von der Beklagten gemäß § 633 BGB a.F. zu vertretender Mangel nicht feststellen. Auch zu diesem Punkt fehlt eine ergänzende Stellungnahme der Klägerin trotz rechtlichen Hinweises des Senats und Bestreitens eines Mangels durch die Beklagte.
49Mangels schlüssiger Darlegung einer Gewährleistungs- und Schadensersatz-verpflichtung der Beklagten ist damit zugleich die in der Berufungsinstanz hilfsweise beantragte Freistellung der Klägerin von Mängelansprüchen des Bauherrn I ungeachtet der prozessualen Zulässigkeit dieser Antragsergänzung abzulehnen.
50Der Senat hat entgegen dem Antrag der Klägerin die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
51Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.