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Oberlandesgericht Hamm, 21 W 50/06

Datum:
25.01.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 W 50/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0125.21W50.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 9 O 469/02
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten werden die Bechlüsse des Landgerichts Essen vom 18.8. und vom 20.9.2006 teilweise abgeändert.

Der Wertfestsetzung wird dahin ergänzt, daß der für die gerichtliche Verfahrensgebühr sowie für die anwaltliche Prozeßgebühr maßgebliche Wert - in Abweichung von der zeitabschnittsweisen Festsetzung - 45.007,64 € beträgt.

 
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