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Oberlandesgericht Hamm, 21 U 43/07

Datum:
16.10.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 U 43/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:1016.21U43.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 44 O 246/03
 
Tenor:

Die Berufung der Streithelferin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung des Landgerichts wie folgt abgeändert wird:

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt die Klägerin zu 47 % und die Beklagte zu 53 %, mit Ausnahme der Kosten der Streithilfe. Diese trägt die Beklagte in vollem Umfang.

Die Kosten der Berufung trägt die Streithelferin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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