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Oberlandesgericht Hamm, 21 U 33/07

Datum:
18.10.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 U 33/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:1018.21U33.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 17 O 141/06
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 12.01.2007 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 12.01.2007 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger im Wege des Kostenvorschusses für die Mängelbeseitigung im Sondereigentum über die ihnen bereits zuerkannten 19.483,18 € hinaus weitere 580,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2006 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz und die Kosten der Berufungsinstanz, mit Ausnahme der Kosten der Streithelferinnen, die diese selbst zu tragen haben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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