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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 282/07

Datum:
26.04.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 282/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0426.1WS282.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 11 Ns 42 Cs 36 Js 780/06 (146/06)
 
Tenor:

Dem Angeklagten wird von Amts wegen auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung vom 14. Februar 2007 gewährt.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung vom 14. Februar 2007 gewährt. Damit verliert das Urteil der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Siegen vom 14. Februar 2007 über die Verwerfung der Berufung seine Wirksamkeit; die insoweit eingelegte Revision ist gegenstandslos.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

 
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